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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) Auf Grund des § 76 in Verbindung mit § 189 des Bundesbeamtengesetzes ordne ich an: Die Amtstracht des Bundeswehrdisziplinaranwalts sowie der fĂŒr in auftretenden Beamten, der richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern, der WehrdisziplinaranwĂ€lte und der Urkundsbeamten bei den Truppendienstgerichten besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtsrobe tragen der Bundeswehrdisziplinaranwalt und die fĂŒr ihn auftretenden Beamten sowie die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern eine breite weiĂe Halsbinde mit herabhĂ€ngenden Enden, die WehrdisziplinaranwĂ€lte und die Urkundsbeamten eine einfache weiĂe Halsbinde. Die Farbe der Amtstracht ist fĂŒr den Bundeswehrdisziplinaranwalt karmesinrot, fĂŒr die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern, die WehrdisziplinaranwĂ€lte und die Urkundsbeamten bei den Truppendienstgerichten schwarz. Die fĂŒr den Bundeswehrdisziplinaranwalt auftretenden Beamten tragen vor einem Wehrdienstsenat karmesinrote, vor einer Truppendienstkammer schwarze Amtstracht. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht fĂŒr die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern aus Samt, fĂŒr den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die fĂŒr ihn auftretenden Beamten und die WehrdisziplinaranwĂ€lte aus Seide, fĂŒr die Urkundsbeamten aus Wollstoff. Am Barett tragen
Der Bundesminister fĂŒr Verteidigung wird ermĂ€chtigt, AusfĂŒhrungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.