Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Hygiene (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | - a)
Produktionsanlagen und Leitungssysteme reinigen, desinfizieren und sterilisieren - b)
Reinigungs- und Desinfektionslösungen ansetzen und anwenden - c)
Maßnahmen der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene durchführen
| 10 | |
2 | Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | - a)
Bedarf an Rohstoffen, Hilfsstoffen und Betriebsmitteln für Produktionsabläufe im Heißbereich der Brauerei festlegen - b)
Rohstoffe, Hilfsstoffe und Betriebsmittel für die Mälzerei und den Heißbereich der Brauerei annehmen, prüfen, lagern und bereitstellen - c)
Lagerbestände kontrollieren und pflegen
| 6 | |
- d)
Bedarf an Hilfsstoffen und Betriebsmitteln für Produktionsabläufe für den Kaltbereich und und die Abfüllung festlegen - e)
Hilfsstoffe und Betriebsmittel für den Kaltbereich der Brauerei und die Abfüllung annehmen, prüfen, lagern und bereitstellen
| | 3 |
3 | Herstellen von Malz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | - a)
Anlagen und Maschinen zum Fördern, Aufbereiten, Weichen, Keimen, Darren, Entkeimen und Einlagern bedienen und Produktionsabläufe kontrollieren - b)
Zeiten, Temperaturen und Mengen für Mälzungsprozesse festlegen - c)
Weichgrad, Keimstadium, Kornauflösung und Mälzungsschwand feststellen - d)
Proben nehmen, Getreide- und Malzanalysen durchführen
| 4 | |
4 | Herstellen von Würze (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | - a)
Malz unter Berücksichtigung von Vorgaben zur Schrotbeschaffenheit schroten - b)
Zeiten, Temperaturen und Mengen für Maischprozesse festlegen - c)
Maischprozesse nach Malzqualität und Biersorte führen - d)
Maische läutern
| 13 | |
- e)
Würze kochen und Hopfen geben - f)
Würze klären und kühlen - g)
Brauwasser analysieren
| 13 | |
5 | Gären, Reifen, Lagern und Filtrieren von Bier (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | - a)
Hefemanagement betreiben
| 3 | |
- b)
Gärung, Reifung und Lagerung steuern, Reifezustand von Bier ermitteln - c)
Bier filtrieren und stabilisieren - d)
Bieranalysen durchführen
| | 22 |
6 | Herstellen von alkoholfreien Erfrischungsgetränken und Biermischgetränken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | - a)
Karbonisierungsanlagen bedienen und Kohlensäuregehalte einstellen - b)
Zucker- und Siruparten sowie Essenzen unterscheiden und Dosierungen berechnen - c)
Ausmischanlagen bedienen - d)
Limonaden, Fruchtsäfte oder fruchtsafthaltige Getränke herstellen - e)
Biermischgetränke herstellen
| | 4 |
7 | Abfüllen und Verpacken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7) | - a)
Verpackungen annehmen, prüfen, lagern und bereitstellen - b)
Abfüllanlagen einrichten, umrüsten und bedienen - c)
Proben für die Überwachung der Abfüllung nehmen und auswerten
| | 15 |
8 | Getränkeschankanlagen und Produktpflege (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr.8) | - a)
Getränkeschankanlagen aufbauen, in Betrieb nehmen, pflegen und handhaben - b)
Gefährdungsbeurteilungen für Getränkeschankanlagen nach rechtlichen Vorschriften durchführen - c)
Getränkeschankanlagen übergeben und Betreiber unterweisen - d)
Produkte lagern und präsentieren, Kunden beraten - e)
Gläser pflegen und Getränke ausschenken
| | 4 |
9 | Technische Infrastruktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 9) | - a)
Verfahrensschaubilder und Verrohrungspläne lesen und anwenden - b)
Anlagen zur Wasserversorgung und zur Wasseraufbereitung sowie zur Abwasserbehandlung bedienen und überwachen - c)
Kälte-, Druckluft- und Dampferzeugungsanlagen bedienen und überwachen - d)
Anlagen zur Wärmerückgewinnung bedienen und überwachen
| 16 | |
10 | Warten; Steuern und Regeln (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 10) | - a)
mechanische Wartungsarbeiten an Maschinen und Geräten durchführen - b)
Pumpen und Ventile warten
| | 11 |
- c)
Messeinrichtungen kalibrieren sowie Parameter für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen festlegen und dokumentieren - d)
speicherprogrammierbare Steuerungssysteme parametrieren und Funktionsabläufe kontrollieren
| | 11 |
Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Planen von Arbeitsabläufen qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5) I | - a)
Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, technischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Kriterien sowie nach Herstellervorgaben planen und festlegen - b)
fachbezogene Rechtsvorschriften anwenden - c)
Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden - d)
chemischtechnische Analysen und sensorische Prüfungen in der Mälzerei und im Heißbereich der Brauerei durchführen
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- e)
Arbeitsergebnisse kontrollieren, dokumentieren und bewerten - f)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswerten - g)
Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Fehlern und Qualitätsmängeln durchführen - h)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, Fehlerberichte erstellen - i)
Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsprozessen vorschlagen - j)
chemischtechnische Analysen und sensorische Prüfungen im Kaltbereich der Brauerei sowie mikrobiologische Untersuchungen durchführen
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6 | Information und Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 6) | - a)
Informations- und Kommunikationssysteme anwenden - b)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachgelagerten Funktionsbereichen sicherstellen - c)
Daten erfassen, sichern und pflegen, Datenschutz beachten - d)
Sachverhalte in Gesprächen mit Vorgesetzten, Mitarbeitern, Zulieferern und Abnehmern darstellen sowie deutsche und fremdsprachige Fachausdrücke anwenden
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