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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung (Anlage zu § 5 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung)
§ 2 

Die Amtswohnung wird auf Kosten des Bundes innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel baulich unterhalten und auch sonst instand gehalten. Zur Instandhaltung gehört auch
a)
das Reinigen der Schornsteine;
b)
das Bohnern und Abreiben der Fußböden und Fußleisten der Repräsentationsräume in den durch den Gebrauch und das Erhaltungsbedürfnis bedingten Fristen;
c)
das Reinigen, Abnehmen und Wiederanbringen aus Bundesmitteln beschaffter Fenstermarkisen, Fensterjalousien, Schutzzelte über Balkons und dergleichen.