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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
§ 12 

(1) Entscheidungen nach § 1 Abs. 2, 3 und § 2 Abs. 1 trifft der Bundeskanzler im Benehmen mit dem Bundesminister des Innern, soweit dieser nicht selbst betroffen ist.
(2) Ergeben sich bei der Anwendung dieser Bestimmungen Zweifel, so ist mit dem Bundesminister des Innern in Verbindung zu treten.