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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 33 Teilnahme an den Verhandlungen des Bundestages

Der Bundesrat kann seine Mitglieder beauftragen, seine Beschlüsse im Bundestag und in dessen Ausschüssen zu vertreten. Die Ausschüsse können Vorschläge hierzu machen.