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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Geschäftsordnung des Bundesrates
§ 45g 

An den Verhandlungen der Europakammer können auch Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung und Beauftragte der Landesregierungen teilnehmen; andere Personen nur, soweit der Vorsitzende dies zuläßt.