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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
§ 2 Sitz und Organisation

(1) Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in Bonn. Er kann Außenstellen einrichten.
(2) Der Bundesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete. Für bestimmte Aufgaben können Prüfungsgruppen gebildet werden. Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.