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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Bundesrechnungshof (Bundesrechnungshofgesetz - BRHG)
§ 4 Prüfungsbeamte und weitere Bedienstete

Zum Bundesrechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie weitere Bedienstete.