Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz

Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesrechnungshofs in Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen (BRHWidVertAnO)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BRHWidVertAnO

Ausfertigungsdatum: 14.09.2022

Vollzitat:

"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesrechnungshofs in Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen vom 14. September 2022 (BGBl. I S. 1509)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.7.2022 +++)

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet der Bundesrechnungshof an:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beschäftigen des Bundesrechnungshofs in Angelegenheiten der Festsetzung, Berechnung und Zahlbarmachung von Bezügen handelt und das Bundesverwaltungsamt für die Maßnahme zuständig war.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Vertretung bei Klagen

Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung des Bundes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchbescheids zuständig war.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Übergangsregelung

Die §§ 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Widersprüche und Klagen, die vor dem 1. Juli 2022 erhoben worden sind.
Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2022 in Kraft.