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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Monopolpflichtiger

Monopolpflichtiger ist, wem durch das Monopolrecht Pflichten auferlegt sind. Dazu zählen nicht
1.
die Angestellten der Verwertungsstelle der Bundesmonopolverwaltung,
2.
(weggefallen)
3.
die Amtsträger nach den §§ 17 und 19 des Gesetzes
bei Wahrnehmung dieser Pflichten.