(1) Zum Ordnungspersonal des Bundesrates gehören
- 1.
- a)
die Beschäftigten des Pfortendienstes,
- b)
die Beschäftigten des Besucherdienstes und die zu ihrer Unterstützung eingesetzten Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung,
- c)
die Sicherheitsbeauftragte oder der Sicherheitsbeauftragte,
- 2.
an Sitzungstagen des Bundesrates oder seiner Ausschüsse auch die zum Sitzungsdienst eingeteilten
- a)
Beschäftigten des Parlamentsdienstes oder der Ausschussbüros,
- b)
Beschäftigten des Servicebereichs der Verwaltung.
(2) Bei Gefahr im Verzug sind alle Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates berechtigt, die Aufgaben des Ordnungspersonals wahrzunehmen.