PK kB
8
8 BJNR396400002.xml
(+++ Textnachweis ab: 11.10.2002 +++)
Der Präsident des Bundesrates erlässt in Ausübung des Hausrechts gemäß § 6 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Bundesrates vom 1. Juli 1966 (BGBl. I S. 437) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1993 (BGBl. I S. 2007) folgende allgemeine Anordnung:
Diese Anordnung gilt für alle Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, die dem Bundesrat zur Wahrnehmung seiner verfassungsmäßigen Aufgaben dienen.
(1) Zutritt zu den Gebäuden, Gebäudeteilen und Grundstücken nach § 1 haben
(2) Zutritt aus berechtigtem Anlass ist ferner Personen gestattet, die über
(3) Andere Einzelbesucher erhalten Zutritt auf Grund
(4) Besuchergruppen erhalten Zutritt in Begleitung von mit ihrer Betreuung beauftragten Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates. Diese haben mit dem Pfortendienst und, sofern die Besuchergruppe geleitet wird, mit deren Leitung sicherzustellen, dass nur den Angehörigen der jeweiligen Besuchergruppe Zutritt gewährt wird.
(5) Auf Verlangen des Ordnungspersonals (§ 5) haben alle Personen, die sich im Bereich des Bundesrates nach § 1 aufhalten, ihre Zutrittsberechtigung nachzuweisen.
(1) Zutritt zum Plenarsaal des Bundesrates während der Sitzungen des Bundesrates haben
(2) Zutritt zu den Pressetribünen des Plenarsaals haben während der Sitzungen des Bundesrates Personen, die über einen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 genannten Ausweis verfügen.
(3) Zutritt zu den Pressetribünen haben während der Sitzungen des Bundesrates ferner die Pressereferenten von obersten Landesbehörden und Landesvertretungen. Personen, die über einen in § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 genannten Ausweis verfügen, kann die Pressestelle nach Maßgabe freier Plätze in Einzelfällen den Zutritt zu den Pressetribünen gestatten.
(4) Schriftliche Unterlagen dürfen während der Sitzungen des Bundesrates auf den Tribünen nur von Beschäftigten des Bundesrates verteilt werden.
(5) Einzelbesucher nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 und Besuchergruppen nach § 2 Abs. 4 dürfen während der Sitzungen des Bundesrates nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze die Besuchertribüne, außerhalb der Sitzungen des Bundesrates auch die Pressetribünen des Plenarsaals betreten und die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einnehmen.
(6) Die nach § 3 Abs. 1 bis 3 Zutrittsberechtigten dürfen Gegenstände wie z. B. Mäntel, Koffer und Schirme, mit Ausnahme von Aktentaschen und Handtaschen, nicht in den Plenarsaal mitführen. Der Rufton von Mobiltelefonen ist abzuschalten. Telefonate sollen grundsätzlich außerhalb des Plenarsaals geführt werden. Pressevertretern sind Telefonate im Plenarsaal nicht gestattet.
(1) Im Bereich des Bundesrates nach § 1 ist jede Handlung zu unterlassen, die geeignet ist, die Tätigkeit des Bundesrates sowie seiner Organe und Einrichtungen zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es nicht gestattet,
(2) Auf den Tribünen des Plenarsaals sind während der Sitzungen des Bundesrates Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den ungestörten Ablauf der Sitzungen zu beeinträchtigen, untersagt.
(3) Die Vertreter der Presse, des Hörfunks und des Fernsehens (§ 3 Abs. 2) dürfen während der Plenarsitzungen Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung und Wiedergabe von Bild oder Ton nur mit Genehmigung der Pressestelle benutzen. Bei Sitzungen der Ausschüsse des Bundesrates wird die Genehmigung vom Ausschussvorsitz erteilt. Sie ist bei der Pressestelle zu beantragen.
(4) Besucher des Bundesrates haben mitgeführte Gegenstände wie Mäntel, Taschen, Rucksäcke, Schirme, Kameras oder Aufzeichnungsgeräte für Bild oder Ton an der Garderobe abzugeben. Der Besucherdienst kann für Kameras oder Aufzeichnungsgeräte für Bild oder Ton Ausnahmen gestatten. An Plenartagen dürfen Ausnahmen nur nach Abstimmung mit den Sicherheitsbeauftragten und nicht für Blitzgeräte zugelassen werden. Mobiltelefone sind während der Sitzungen des Bundesrates vor Betreten der Besuchertribüne abzuschalten.
(5) Die Anordnungen des Ordnungspersonals (§ 5) sind zu beachten. Das Ordnungspersonal hat sich auf Verlangen der Besucher auszuweisen, sofern es nicht durch Dienstkleidung oder in anderer sichtbarer Weise als solches zu erkennen ist.
(1) Zum Ordnungspersonal des Bundesrates gehören
(2) Bei Gefahr im Verzug sind alle Beschäftigten des Sekretariats des Bundesrates berechtigt, die Aufgaben des Ordnungspersonals wahrzunehmen.
(1) Das Ordnungspersonal (§ 5) hat für die Einhaltung der Vorschriften dieser Anordnung zu sorgen und ist berechtigt und verpflichtet, gegen Verstöße einzuschreiten.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 ist das Ordnungspersonal befugt,
(3) Soweit Maßnahmen nach Absatz 2 nicht zur Abwehr der Störung führen, hat die Leitung des Sekretariats des Bundesrates oder eine von ihr beauftragte Person die zur Abwehr der Störung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Für die Benutzung der Sondereinrichtungen des Bundesrates wie Bibliothek und Archiv gelten neben dieser Anordnung zusätzlich deren Benutzungsordnungen in der jeweils geltenden Fassung.
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesrates entscheidet über Ausnahmen oder Abweichungen von dieser Anordnung im Einzelfall sowie über die Einschränkung oder Erweiterung der Zutrittsberechtigung von Besuchern aus besonderem Anlass.
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Anordnungen kann unter den Voraussetzungen von § 106b des Strafgesetzbuches oder von § 112 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.