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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG)
§ 5a 

Die Aufgabe nach § 1 Nummer 14 wird durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat wahrgenommen; es kann die Aufgabe auf eine ihm nachgeordnete Behörde übertragen. Vor Festlegung der Gefahrenstufen 2 und 3 soll sich die zuständige Behörde mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr ins Benehmen setzen.