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Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze und zur Bestimmung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung für 2000 (Beitragssatzgesetz 2000 - BSG 2000)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BSG 2000

Ausfertigungsdatum: 22.12.1999

Vollzitat:

"Beitragssatzgesetz 2000 vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534, 2544)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2000 +++)

Das G wurde als Artikel 26 G v. 22.12.1999 I 2534 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 27 Abs. 1 dieses G mWv 1.1.2000 in Kraft getreten.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Beitragssätze in der Rentenversicherung

Der Beitragssatz für das Jahr 2000 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,6 vom Hundert.
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§ 2 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2000 berechneten Faktoren betragen im Jahre 2000
1.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung

a)von Entgeltpunkten in Beiträge 
  10.521,0090,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 
 8.652,1456,
b)von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 
  0,0000950479,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 
 0,0001155783,
2.
in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung

a)von Entgeltpunkten in Beiträge 
  13.955,3280,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 
 11.476,4211,
b)von Beiträgen in Entgeltpunkte 
  0,0000716572,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 
 0,0000871352.
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.