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Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSHKostV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

BSHKostV

Ausfertigungsdatum: 20.12.2001

Vollzitat:

"Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4081), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist"

Stand:Geändert durch Art. 2 V v. 19.9.2005 I 2787

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet
-
auf Grund des § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
-
auf Grund des § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
-
auf Grund des § 4 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
-
auf Grund des § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1770) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
-
auf Grund des § 135 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
von denen § 22a Abs. 2 des Flaggenrechtsgesetzes durch Artikel 281, § 12 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes durch Artikel 273, § 2 Abs. 4 Nr. 3 des Ölschadengesetzes zuletzt durch Artikel 55 und § 135 des Bundesberggesetzes zuletzt durch Artikel 149 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821):
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dessen Beauftragte sowie die Konsulate erheben für die Durchführung von Amtshandlungen im Bereich ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf den Gebieten des Flaggenrechts, der Schiffsoffizierausbildung, der Schiffsvermessung, der Zulassung einschließlich Prüfung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente, der Abwehr äußerer Gefahren auf See nach Kapitel XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens sowie des Bergrechts im Festlandsockel Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung.
(2) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus den Abschnitten I bis IX der Anlage (Gebührenverzeichnis).
(3) Erfordert eine Amtshandlung ein Tätigwerden außerhalb der Dienstzeit, so werden folgende Zuschläge erhoben:
1.für Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen (0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, am 24. und 31. Dezember ab 12.00 Uhr)100 vom Hundert,
2.für Sonntagsarbeit (12.00 Uhr des Samstags bis 24.00 Uhr des Sonntags)50 vom Hundert,
3.für Nachtarbeit (von 17.00 Uhr bis 7.00 Uhr), soweit nicht bereits Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit erhoben werden,25 vom Hundert,


der Gebühr nach Absatz 2.
(4) Für Reise- und Wartezeiten, die in Verbindung mit der Ausübung einer Amtshandlung stehen, wird für jede angefangene Stunde und jeden Bediensteten ein Betrag in Höhe von 45 Euro, höchstens jedoch ein Betrag in Höhe von 540 Euro je Tag, erhoben. Der gleiche Betrag wird für Warte- und Ausfallzeiten erhoben, wenn aus Gründen, die der Eigentümer eines Schiffes zu vertreten hat, die mit der Amtshandlung betrauten Personen nicht an Bord genommen oder an der Durchführung der Amtshandlung gehindert werden.
(5) Bruchteile eines Euro werden auf volle Euro aufgerundet.
(6) Werden Gebühren nach Bruttoregistertonnen oder nach der Bruttoraumzahl erhoben, so sind die Angaben im amtlichen Schiffsmessbrief maßgebend.
Auslagen werden gesondert erhoben.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass

Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung

(1) Für Amtshandlungen gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren nicht erhoben.
(2) Für die Genehmigung einer Forschungsbehandlung nach § 132 Abs. 1 des Bundesberggesetzes und für die nachträgliche Änderung dieser Genehmigung kann aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung gewährt werden.
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§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anlage (zu § 1 Abs. 2)
Gebührenverzeichnis

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2001, 4083 - 4097;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote

Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr Euro
 I. 
 Flaggenrecht 
1001Ausstellung eines Schiffszertifikates75
1002Ausstellung eines Flaggenscheines für Probe- und Überführungsfahrten50
   
 Ausstellung eines Flaggenscheines für Schiffe in Bareboatcharter 
1003Erstausstellung150
1004Verlängerung75
1005Ausstellung eines Flaggenscheines auf Grund einer internationalen Vereinbarung25 - 50
1006Ausstellung eines Flaggenzertifikates40
1007Änderung, Verlängerung, Ersatzausfertigung eines Schiffsvorzertifikates, eines Flaggenscheines oder eines Flaggenzertifikates25 - 50
   
 Gestattung der Führung einer anderen Nationalflagge 
1008bei Schiffen bis 1.600 BRZ200
1009bei Schiffen ab 1.601 bis 6.000 BRZ300
1010bei Schiffen ab 6.001 BRZ450
1011Änderung einer Gestattung zur Führung einer anderen Nationalflagge ohne gleichzeitige Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister75
   
 Eintragung in das Internationale Seeschifffahrtsregister 
1012bei Schiffen bis 1.600 BRZ100
1013bei Schiffen ab 1.601 bis 6.000 BRZ150
1014bei Schiffen ab 6.001 BRZ225
   
 II. 
 Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, Verordnung über Seefunkzeugnisse und See-Eigensicherungsverordnung 
2001Ausstellung eines Befähigungszeugnisses25 - 75
2002Ausstellung eines Befähigungsnachweises25 - 75
2003Ausstellung eines Gültigkeitsvermerkes einschließlich Verlängerung der Gültigkeitsdauer25 - 75
2004Ausstellung eines Anerkennungsvermerkes einschließlich Verlängerung der Gültigkeitsdauer25 - 75
2005Genehmigung von Abweichungen von den vorgeschriebenen Ausbildungsgängen zum Erwerb von Befähigungszeugnisses25 - 75
2006Zulassung neuer Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen700
2006.1Anerkennung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten für das Schiff/Unternehmen500 - 1.500
2007Überwachung der Lehrgänge gemäß Kapitel V STCW-Übereinkommen350
2007.1Überwachung von Lehrgängen zur Fortbildung zum Gefahrenbeauftragten für das Schiff/Unternehmen250 - 1.000
2008Ausstellung von sonstigen Zulassungen, Nachweisen oder anderen Bescheinigungen25 - 75
   
 III. 
 Schiffsvermessung Vermessung nach den London-Regeln (entsprechend Internationalem Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969) für Erstbauten 
3001bis Raumzahl (RZ) 6.000600
 zuzüglich je Einheit RZ0,40
 mindestens jedoch800
3002ab RZ 6.001 bis RZ 12.0001.200
 zuzüglich je Einheit RZ0,30
3003ab RZ 12.0012.400
 zuzüglich je Einheit RZ0,20
 höchstens jedoch10.000
3004für Nachbauten50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3001 bis 3003
 mindestens jedoch800
3005für jede Änderung der Netto-Raumzahl bei Änderung des Tiefgangs100
   
 Vermessung nach anderen Vorschriften (Bei der Gebührenberechnung nach lfd. Nrn. 3100 - 3104 entspricht eine Registertonne einer Einheit Raumzahl) 
3100für Erstbauten125 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3001 bis 3003
 mindestens jedoch800
3101für Nachbauten50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 3100
 mindestens jedoch800
3102Ermittlung der Nettotonnage nach Panama-Kanal-Vorschrift (1994)300 - 750
   
 Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge mit einer Rumpflänge von weniger als 15 Metern 
3103bei Aufmessungen an Bord300
3104bei Überprüfung vorgelegter Aufmaße100
   
 Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge 
3300Raumvermessung300
3301ausschließliche Längenvermessung85
   
 Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen 
3400Einzelvermessung125 - 5.000
   
 Projektberechnungen 
3500Vorvermessungen, Gutachten und sonstige Vermessungsberechnungen125 - 2.500
   
 Schiffs- und Behältermessbriefe und Bescheinigungen 
3800Ausstellung eines Schiffs-, Behältermessbriefes oder einer Laderaumbescheinigung für die150
 - Vermessung nach den London-Regeln
(Nr. 3001 bis 3005)
 
 - Vermessung nach anderen Vorschriften
(Nr. 3100 bis 3102)
 
 - Vermessung von Schiffsbehältern und Laderäumen
(Nr. 3400)
 
3801Ausstellung eines Schiffsmessbriefes oder einer Bescheinigung für die100
 - Vermessung nach EG-Verordnung für Fischereifahrzeuge
(Nr. 3103 und Nr. 3104)
 
 - Vermessung nach dem vereinfachten Verfahren für Sportfahrzeuge
(Nr. 3300 und Nr. 3301)
 
 - für die Eintragung in das Schiffsbauregister 
 - über das Messergebnis oder ein vorläufiges Messergebnis 
   
 Erstellung von Zweitschriften von Messbriefen und Bescheinigungen 
3802.1bei der Fertigung mit der Erstschrift nach Nr. 3800 oder 380125
3802.2bei der nachträglicher Fertigung bzw. als Ersatzausfertigung50
3803Änderung im Schiffs- oder Behältermessbrief25
   
 Übertragung von Aufgaben der Schiffsvermessung 
3900Gebühr für die Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen in der Schiffsvermessung250
   
 Bearbeitung und Prüfung von eingereichten Unterlagen und Vermessungsergebnissen entsprechend der Gebührentatbestände für die 
3901Vermessung nach den London-Regeln10 vom Hundert der Gebühr jeweils nach Nr. 3001 bis 3004
 mindestens jedoch150
 höchstens550
3902Vermessung nach den Suez-Kanalvorschriften10 vom Hundert der Gebühr jeweils nach Nr. 3100 bis 3102
 mindestens jedoch200
 höchstens700
3903Bearbeitung und Prüfung der Panama-Kanal PC/UMS Unterlagen100
3904Vermessung von Laderäumen50 - 200
   
 IV. 
 Nautische Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente 
 Zulassung einschließlich Prüfung von Magnet-Regel-, Magnet-Steuer- und Magnet-Reservekompassen, Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompassanlagen und Geräten zur Kursüberwachung 
   
 Baumusterzulassung eines Magnet-Regel- oder eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse I 
4001.1mit Kompassstand4.500
4001.2ohne Kompassstand2.650
   
 Baumusterzulassung 
4003eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse II oder eines Magnet-Reservekompasses für einen Magnet-Regel- oder für einen Magnet-Steuerkompass der Klasse I oder II2.650
4004eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse III1.950
4005eines Magnet-Steuerkompasses der Klasse IV1.400
   
 Baumusterzulassung eines Magnetkompasses für Binnenschiffe 
4006.1mit elektronischen Bauteilen1.250
4006.2ohne elektronische Bauteile1.025
4007Baumusterzulassung einer optischen Übertragungseinrichtung für Reflexions- oder Projektionskompasse375
   
 Baumusterzulassung einer komplizierten Selbststeueranlage 
4008.1mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber7.000
4008.2ohne Kursinformationsgeber4.750
   
 Baumusterzulassung einer einfachen Selbststeueranlage 
4009.1mit Magnetkompass-Kursinformationsgeber4.700
4009.2ohne Kursinformationsgeber2.900
4010Baumusterzulassung einer Fernkompassanlage (ohne Magnetkompass)4.975
4011Baumusterzulassung einer Kursalarmanlage (ohne Magnetkompass)2.125
4012Baumusterzulassung eines Magnetkompass-Kursinformationsgebers (ohne Magnet-Kompass)1.950
4015Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Selbststeueranlagen, Magnet-Fernkompassanlagen und Kursalarmanlagen460
4016Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nrn. 4001.1 bis 4015 genannten Anlagen und Geräte50 - 2.800 jedoch nicht mehr als 40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
   
 Bestimmung der magnetischen Mindestabstände 
4020.1eines Einzelgerätes425
4020.2eines Einzelgerätes, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist300
4020.3eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse300
4020.4eines Einzelgerätes mit weniger als 50 kg Gesamtmasse, für das keine Aufmagnetisierung erforderlich ist200
4024Genehmigung der Aufstellung der Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompasse25 je angefangene halbe Stunde
4025Prüfung von Selbststeueranlagen vor Verwendung an Bord25 je angefangene halbe Stunde
4026Prüfung von Magnetkompassen der Klasse A oder B vor Verwendung von Bord oder von Magnetkompassen für die Binnenschifffahrt vor dem Einbau45
   
 Regulierung von Magnet-Regel- und Magnet-Steuerkompassen, Kompensierung von Peilfunkanlagen an Bord 
   
 Regulierung eines Kompasses auf Schiffen mit einer Länge über alles 
4100.1bis 30 m90
4100.2über 30 m bis 60 m115
4100.3über 60 m bis 90 m235
4100.4über 90 m bis 120 m260
4100.5über 120 m bis 200 m330
4100.6über 200 m415
4100.7Regulierung jeden weiteren Kompasses und Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation65
   
 Kompensierung einer Peilfunkanlage auf Schiffen 
4107.1bis 1.600 BRT/BRZ210
4107.2über 1.600 BRT/BRZ290
   
 Sind außer der Aufnahme der Funkbeschickungskurve keine weiteren Kompensierungsmaßnahmen erforderlich, so ermäßigen sich die Gebühren zu den Nrn. 4107.1 oder 4107.2 bei Schiffen 
4107.3bis 1.600 BRT/BRZ auf160
4107.4über 1.600 BRT/BRZ auf220
4107.5Kompensierung jeder weiteren Frequenz oder Feststellung der Zielfahrtfähigkeit55
4112Regulierung eines Kompasses55
 - bei Binnenschiffen einschließlich der Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus - oder Kompensierung einer Peilfunkanlage vor Inbetriebnahme zusätzlich oder zusätzliche Deviationsbestimmung oder zusätzliche Aufnahme der Funkbeschickung 
4113Regulierung eines Kompasses mit besonderer Sondenfeldkompensation vor Inbetriebnahme zusätzlich85
4114Benutzung eines Funkbeschickungssenders15 je angefangene halbe Stunde
4115Elektrische Regulierung je Komponente zusätzlich85
   
 Gegenpeilung Land/Schiff mittels UKW auf besondere Anforderung zusätzlich 
4116.1bei Schiffen bis 90 m Länge85
4116.2bei Schiffen über 90 m Länge115
4118Ausrichten von Peileinrichtungen und Kompasstöchtern (auf besondere Anforderung)25 je angefangene halbe Stunde
 Zulassung und Prüfung von Kreiselkompassanlagen, Fahrtmessanlagen, Echolotanlagen und Wendeanzeigern 
   
 Baumusterzulassung einer Kreiselkompassanlage 
4201.1der Klasse I oder II mit Horizontanzeige14.375
4201.2der Klasse I oder II ohne Horizontanzeige11.650
   
 Baumusterzulassung einer Anlage zur Fahrtmessung (Fahrtmessanlage) 
4203.1durchs Wasser5.700
4203.2über Grund7.500
4204Baumusterzulassung einer Echolotanlage5.250
4205Baumusterzulassung eines Wendeanzeigers2.650
   
 Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes für Kreiselkompassanlagen, Wendeanzeiger, Kursgeber, Fahrtmessanlagen, Echolotanlagen, das 
4206.1eine Prüfung an Bord und im Labor erfordert1.350
4206.2eine Prüfung im Labor erfordert375 - 625
4206.3keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordert235
4207Baumusterzulassung eines Kursgebers (Transmitting Heading Device)nach Aufwand bis zu 10.000
4210Zulassung von Änderungen eines Baumusters der in den Nrn. 4201.1 bis 4206.3 genannten Anlagen und Geräten50 - 8.625, jedoch nicht mehr als 60 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
   
 Prüfung vor Verwendung an Bord 
4215einer Kreiselkompassanlage oder eines Kursgebers140
4216einer Fahrtmessanlage25 je angefangene halbe Stunde
4217eines Wendeanzeigers80
4218.1einer Echolotanlage der Klasse I oder II250
4218.2einer Echolotanlage der Klasse II oder IV125
   
 Zulassung und Prüfung von Positionslaternen, Signalleuchten und Schallsignalanlagen, Manöversignalanlagen, Tagsignal-/Suchscheinwerfern und Nachtsichtanlagen 
4401Baumusterzulassung einer Positionslaterne oder einer Signalleuchte2.650
4402Baumusterzulassung einer Morsesignalleuchte mit handbetätigtem Signalgeber2.900
4403Baumusterzulassung eines Tagsignal-/Suchscheinwerfers3.000
4404Baumusterzulassung einer Manöversignalanlage ohne Pfeife mit handbetätigtem Signalgeber3.600
4405Baumusterzulassung einer Pfeife oder eines Horns mit handbetätigtem Signalgeber2.800
4406Baumusterzulassung eines automatischen Signalgebers1.450
4407Baumusterzulassung einer elektrischen Einrichtung mit den entsprechenden Schalleigenschaften einer Glocke und/oder eines Gongs2.300
4408Baumusterzulassung einer Glocke oder eines Gongs1.000
4409Baumusterzulassung eines Suchscheinwerfers für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge (HSC)3.000
4410Baumusterzulassung einer Nachtsichtanlagenach Aufwand bis 5.000
4411Baumusterzulassung einer Schallsignal-Empfangsanlage3.000
4420Zulassung eines geänderten Baumusters der in den Nrn. 4401 bis 4411 genannten Anlagen und Geräte50 - 900 höchstens jedoch 40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
4430Lichttechnische Prüfung einer Leuchte an oder in Rettungsmitteln2.450
4435Genehmigung der Anbringung von Positionslaternen, Schallsignalanlagen, Schallsignal-Empfangsanlagen und Manöversignalanlagen25 je angefangene halbe Stunde
   
 Zulassung und Prüfung von Ortungsfunkanlagen, Navigationssystemen und Radarreflektoren 
   
 Baumusterzulassung einer Radaranlage 
4510.1gemäß IEC-936-19.500
4510.2BSH - PUZV - Radaranlagen7.500
4510.3mit Prüfung der Kartenfunktionen eines Chart-Radars3.250
4510.4mit Prüfung des Plotverfahrens ARPA zu dem jeweiligen Radarsystem9.000
4510.5mit Prüfung des Plotverfahrens ATA zu dem jeweiligen Radarsystem7.500
4510.6mit Prüfung des Plotverfahrens EPA zu dem jeweiligen Radarsystem4.000
4511Baumusterzulassung eines Bahnführungssystems14.500
4512Baumusterzulassung eines integrierten Navigationssystems14.500
4513Baumusterzulassung eines Systems nach Nr. 4511 oder Nr. 4512 in Kombination mit einem elektronischen Seekartensystem, einem Zusatzgerät oder einer Radaranlage als SystemGrundgebühr der Nr. 4511 bzw. 4512 zuzüglich bis zu 50 vom Hundert der Grundgebühr der zusätzlichen Komponenten
   
 Baumusterzulassung eines elektronischen Seekartensystems 
4514.1mit komplizierten Funktionen14.500
4514.2mit einfachen Funktionen11.500
4514.3mit überlagertem Radarbild19.100
   
 Baumusterzulassung einer Satelliten-Navigationsanlage 
4515.1mit Differentialfunktionen10.800
4515.2ohne Differentialfunktionen9.300
   
 Baumusterzulassung einer Hyperbel-Navigationsanlage 
4516.1mit komplizierten Funktionen11.400
4516.2mit einfachen Funktionen9.000
4517Baumusterzulassung einer Navigationsanlage mit verschiedenen NavigationsverfahrenGrundgebühr der Zulassung der Anlage des Hauptnavigationsverfahrens zuzüglich 25 vom Hundert der Grundgebühr jedes weiteren Verfahrens
   
 Baumusterzulassung eines Schiffsdatenschreibers (Voyage Data Recorder) 
4519.1mit geschütztem Speichermedium9.820
4519.2ohne geschütztes Speichermedium9.115
   
 Baumusterzulassung eines Zusatzgerätes zu den in den Nrn. 4510.1 bis 4519.2 genannten Anlagen und Systemen, dessen Funktion 
4520.1eine umfangreiche Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert9.500
4520.2eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordert6.000
4520.3eine einfache Prüfung an Bord oder eine umfangreiche Prüfung im Labor erfordert4.000
4520.4eine Prüfung im Labor erfordert2.500
4520.5eine Prüfung der Dokumentation erfordert1.000
4521Baumusterzulassung eines Radartransponders3.450
4522Baumusterzulassung einer Peilfunkanlage6.000
4523Baumusterzulassung einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2182 kHz5.000
4525Prüfung der Radarauffassbarkeit eines Radarreflektors für Überlebensfahrzeuge3.450
   
 Zulassung eines Baumusters der in den Nummern 4510.1 bis 4525 genannten Systeme, Anlagen und Geräte, das gegenüber einem bereits zugelassenen Baumuster Änderungen aufweist, die 
4531.1eine Prüfung an Bord und ggf. im Labor erfordern60 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
4531.2eine Prüfung im Labor erfordern40 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
4531.3umfangreich sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern10 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
4531.4einfach sind und keine Prüfung an Bord oder im Labor erfordern5 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
   
 Prüfung einer Radaranlage vor Verwendung an Bord 
4541.1der Klasse IA, IB oder IIA250
4541.2der Klasse IIB oder III120
   
 Prüfung vor Verwendung an Bord 
4542eines Bahnführungs- oder integrierten Navigationssystems25 je angefangene halbe Stunde
4543eines elektronischen Seekartensystems25 je angefangene halbe Stunde
4544einer Peilfunkanlage oder einer Funkausrüstung für Zielfahrt auf 2.182 kHz120
4550Prüfung der Beeinflussung der Ortsfunkanlagen durch Amateurfunkstellen75
4551Genehmigung der Aufstellung von Ortungsfunkanlagen, Bahnführungs-, integrierten Navigations- oder elektronischen Seekartensystemen25 je angefangene halbe Stunde
4560Prüfung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr für das Schiff25 je angefangene halbe Stunde
4561Konformitätsbescheinigung für ein Alarmsystem zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff200
4562Genehmigung der Aufstellung eines Alarmsystems zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff25 je angefangene halbe Stunde
4601Umschreibung einer Baumusterzulassung auf einen Dritten160
4602Zulassung eines bereits zugelassenen Baumusters für einen weiteren Zulassungsinhaber160
4603Umschreibung der Genehmigung zur Aufstellung oder Anbringung von Systemen, Anlagen und Geräten auf einen Dritten80
   
 Anerkennung 
4604.1von Betrieben190
4604.2von Kompassregulierern190
   
 Verlängerung der Anerkennung 
4605.1von Betrieben75
4605.2von Kompassregulierern75
4606Prüfung der Änderung der Unterlagen, Angaben und Kennzeichnungen für ein zugelassenes oder zugelassenes und geändertes Baumuster90
4607Bauartzulassung nautischer Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall25 - 50 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
4608Zulassung bereits bauartgeprüfter Systeme, Anlagen, Geräte und Instrumente im Einzelfall10 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
   
 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für nautische Systeme, Anlagen, Instrumente und Geräte, die 
4609.1nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert55
4609.2eine einfache Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert55 - 500
4609.3eine umfangreiche Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert500 - 2.000
   
 Anerkennung von Prüfungen anderer Stellen, die 
4612.1im Einzelfall oder55
4612.2allgemein ausgesprochen werden165
4616Zusätzliche Prüfung nach HSC-Code für nautische Systeme, Anlagen und Geräte50 vom Hundert der jeweiligen Grundgebühr
4617Prüfung von Schnittstellen nautischer Systeme, Anlagen und Gerätenach Aufwand bis zu 5.000
4618Baumusterzulassung eines Sichtgerätes (Monitors) für elektronische Seekartensysteme (ECDIS)800
   
 Prüfung auf Haltbarkeit und Beständigkeit unter Umweltbedingungen 
4701Festigkeit gegen Spannungs- und Frequenzvariationen50
4702Verpolungsfestigkeit50
4711Schallgeräusche und Signale175
4712Prüfung auf Gefährdung durch elektrische Spannung50
   
 V. 
 Funkausrüstung Baumusterzulassung einer Seefunkanlage 
5011.1Empfänger oder Zusatzgerät290
5011.2Satelliten-Seenotfunkbake oder tragbares UKW-Funkgerät oder Flugfunk-Gerät450
5011.3Sende-Empfänger (terr. oder Sat.)575
5012Baumusterzulassung einer Radaranlage für Sportfahrzeuge175 - 1.750
5013.1Baumusterzulassung eines AIS-Transponders (Automatic Identification System)1.000
5013.2Baumusterprüfung eines AIS-Transponders (Automatic Identification System)10.000 - 15.000
   
 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Seefunkanlage, die 
5015.1nur eine Prüfung der Unterlagen erfordert55
5015.2eine Prüfung im Labor und/oder an Bord erfordert55 - 2.000
5016Planprüfung und Genehmigung der Aufstellung einer Seefunkanlage25 je angefangene halbe Stunde
   
 Prüfung einer Seefunkstelle/Schiffserdfunkstelle vor Inbetriebnahme auf Schiffen 
5020.1bis 500 BRT/BRZ400
5020.2über 500 BRT/BRZ800
   
 Regelmäßige Prüfung einer Seefunkstelle/Schiffserdfunkstelle auf Schiffen 
5021.1bis 500 BRT/BRZ120
5021.2über 500 BRT/BRZ240
   
 Prüfung einer Sprechfunkanlage vor Inbetriebnahme auf Schiffen 
5022.1bis 500 BRT/BRZ250
5022.2über 500 BRT/BRZ500
   
 Regelmäßige Prüfung einer Sprechfunkanlage auf Schiffen 
5023.1bis 500 BRT/BRZ75
5023.2über 500 BRT/BRZ150
   
 Prüfung einer Seefunkstelle mit einer Funkanlage 
5024.1für das Seegebiet A1150
5024.2für die Seegebiete A1 und A2300
5024.3für die Seegebiete A1, A2 und A3490
5024.4für die Seegebiete A1, A2, A3 und A4490
   
 VI. 
 Festlandsockel/Ausschließliche Wirtschaftszone Festlandsockel 
   
 Genehmigung einer Forschungshandlung 
6001im Zusammenhang mit Sprengungen750 - 2.500
6002in allen übrigen Fällen250 - 1.000
6003Genehmigung zur Errichtung einer Transit-Rohrleitung2.500 - 50.000
6004Genehmigung zum Betrieb einer Transit-Rohrleitung1.000 - 10.000
6005Untersagung einer nicht genehmigten Forschungshandlung125
6006Untersagung einer nicht genehmigten Errichtung oder eines nicht genehmigten Betriebes einer Transit-Rohrleitung125
6007Untersagung einer nicht genehmigten Verlegung oder eines nicht genehmigten Betriebes eines Unterwasserkabels125
6008Genehmigung zur Verlegung eines Unterwasserkabels2.500 - 50.000
6009Genehmigung zum Betrieb eines Unterwasserkabels1.000 - 10.000
6010Nachträgliche Änderung der Genehmigung50 - 500
6011Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung bei einer Forschungshandlung besonders angeordnet sind50 - 500
6012Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung bei einer Transit-Rohrleitung oder eines Unterwasserkabels besonders angeordnet sind100 - 1.000
   
 In den Fällen der Nummern 6011 und 6012 erhöht sich die Gebühr bei Mitfahrt eines Beauftragten des BSH auf dem Fahrzeug eines Dritten: 
6013am 1. Tag um450
6014für jeden weiteren Tag um200
   
 Ausschließliche Wirtschaftszone 
   
6051Genehmigung zur Errichtung von Seeanlagen2.500 - 50.000
6052Genehmigung zum Betrieb von Seeanlagen1.000 - 10.000
6053Genehmigung zur wesentlichen Veränderung der Errichtung oder des Betriebes von Seeanlagen50 vom Hundert der Gebühr nach Nr. 6051 bzw. 6052
6054Nachträgliche Änderung einer Genehmigung50 - 500
6055Befreiung von der Genehmigungspflicht100 - 1.000
6056Erlass einer Untersagungs- oder Beseitigungsverfügung250 - 2.500
6057Erteilung einer Sonderbetreibererlaubnis125
   
 VII. 
 Ölhaftungsbescheinigungen 
   
 Ausstellung einer Ölhaftungsbescheinigung 
7001Erstmalige Ausstellung125
7002Folgebescheinigung85
7003Ersatzausstellung25
7004Einziehung einer Ölhaftungsbescheinigung65
   
 VIII. 
 Gefahrenabwehr Gefahrenabwehr auf dem Schiff 
   
8001Prüfung und Genehmigung eines Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff100 - 500
8001.1Prüfung und Genehmigung von Änderungen des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff100 - 500
8002.1Ausstellung des internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes100
8002.2Ausstellung des vorläufigen internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes50
8003Ausstellung des Dokuments zur lückenlosen Stammdatendokumentation100
8004Überwachung der Gefahrenabwehr auf dem Schiff25 je angefangene halbe Stunde
8005Prüfung und Ausstellung einer Befreiung von der Meldepflicht150
   
 Anerkannte Organisationen zur Gefahrenabwehr 
8101Anerkennung eines Unternehmens als anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr5.000 - 10.000
8102Überwachung einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr25 je angefangene halbe Stunde
   
 IX. 
 Personalkostensätze, soweit Gebühren nach Aufwand oder Rahmensätzen festgesetzt werden 
   
 Angefangene 30 Minuten werden jeweils auf die nächsten vollen 30 Minuten aufgerundet. 
9001Beamte oder vergleichbare Angestellte des höheren Dienstes60 je Stunde
9002Beamte oder vergleichbare Angestellte des gehobenen Dienstes45 je Stunde
9003Beamte oder vergleichbare Angestellte, soweit nicht vorgenannt35 je Stunde
9010Für alle weiteren Amtshandlungen, die nicht in den lfd. Nrn. 1001 - 7104 aufgeführt sindnach Aufwand
   
 X. 
 Gebühren in besonderen Fällen 
   
10001Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hatBis zu 75 vom Hundert, mindestens 25 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.
10002Ablehnung oder Rücknahme eines Antrages auf Vornahme einer AmtshandlungGebühr für die Vornahme der Amtshandlung unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes. Aus Billigkeit kann von einer Erhebung abgesehen werden.
10003Zurückweisung des Widerspruchs oder Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, soweit sich der Widerspruch nicht ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet20 bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.