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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Verfahren der Erteilung von Sicherheitszertifikaten und Anerkennungen durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik 1 (BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung - BSIZertV)
§ 14 Antrag

(1) Ein Antrag auf Zertifizierung einer Person kann nur von der Person gestellt werden, die die Zertifizierung erhalten möchte.
(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:
1.
Angaben über den oder die beantragten technischen Geltungsbereiche,
2.
die für diesen technischen Geltungsbereich geforderten Nachweise nach § 4 Absatz 1 und
3.
die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 2 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.