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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1994, zur Siebten Anpassung der Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 1994 (Beitragssatzverordnung 1994 - BSV 1994)
§ 8 Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung

(1) Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1994 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1994
1.in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung 
 a)von Entgeltpunkten in Beiträge9.960,3840,
  von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge7.713,4547,
 b)von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte0,0001003977,
  von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0001296436,
2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung 
 a)von Entgeltpunkten in Beiträge13.228,6350,
  von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge10.244,4320,
 b)von Beiträgen in Entgeltpunkte0,0000755936,
  von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0000976140.
(2) Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3) Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4) Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.