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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz)
§ 11 Ersatzinvestitionen

(1) Ersatzinvestitionen werden nicht in den Bedarfsplan aufgenommen.
(2) Für die Finanzierung und Baudurchführung der Ersatzinvestitionen gelten die §§ 9, 9a und 10 entsprechend.