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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausführungsbestimmungen zu den Verhaltensregeln für Mitglieder des Deutschen Bundestages
5. 

Bei einer Anzeige gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 8 der Verhaltensregeln ist der wesentliche Inhalt der Vereinbarung mitzuteilen.