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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages (Anlage 3 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl. I 1980, 1237)
§ 13
Ausführungsbestimmungen
Der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
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