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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Hausordnung des Deutschen Bundestages
§ 1 Geltungsbereich

Die Gebäude des Deutschen Bundestages (= der Verwaltung des Deutschen Bundestages auf Dauer oder vorübergehend unterstehende Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, § 7 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages) dienen der parlamentarischen Arbeit. In ihnen übt der Präsident des Deutschen Bundestages das Hausrecht und die Polizeigewalt aus. Es gilt diese Hausordnung.