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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
§ 16 

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 im Einfuhr- oder Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 die Ein- oder Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit den dort bezeichneten Angaben versieht.