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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
§ 17 Zuständige Zollstellen

Der Bundesminister der Finanzen gibt im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Betäubungsmittel zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr abgefertigt werden.