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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG)
§ 34
Anwendungsvorschrift zu § 7
§ 7 Absatz 1 Satz 2 ist nur auf Vollmachten anzuwenden, die seit dem 1. Januar 2023 durch die Behörde nach § 7 Absatz 1 Satz 1 öffentlich beglaubigt worden sind.
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