Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin*) (Buchbinder-Ausbildungsverordnung - BuchbAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Buchbinders und der Buchbinderin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 39 der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.