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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin*) (Buchbinder-Ausbildungsverordnung - BuchbAusbV)
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Buchbinders und der Buchbinderin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 39 der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

Fußnote

§ 1 Kursivdruck: Müsste richtig „ Anlage B Abschnitt 1“ lauten