Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) § 17Sozialgerichtsverfahren
Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.