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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Juni 2015 zur Gründung der Asiatischen Infrastruktur-Investitionsbank
Artikel 3
Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank nach Artikel 33 Absatz 2 des Übereinkommens.
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