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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Abgabenordnung (AO)
§ 187
Akteneinsicht
Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre Amtsträger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
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