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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Abgabenordnung (AO)
§ 264
Vollstreckung gegen Nießbraucher
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
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