zurück
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Aussetzung der Rechnungsabschläge bei Arzneimitteln nach § 311a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1993 in Kraft.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular