(3) Bei UVP-pflichtigen Vorhaben muss der Bescheid über die Angaben nach Absatz 1 und 2 hinaus zumindest folgende Angaben enthalten:
- 1.
eine Beschreibung der vorgesehenen umweltbezogenen Überwachungsmaßnahmen,
- 2.
eine Begründung, aus der die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe hervorgehen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben; hierzu gehören:
- a)
Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit,
- b)
die zusammenfassende Darstellung nach § 14a Absatz 1,
- c)
die begründete Bewertung nach § 14a Absatz 2,
- d)
eine Erläuterung, auf welche Art und Weise die begründete Bewertung, insbesondere die Angaben des UVP-Berichts nach § 3 Absatz 2, die behördlichen Stellungnahmen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Atomgesetzes und die behördlichen Stellungnahmen nach § 7a sowie die Einwendungen der Öffentlichkeit nach den §§ 7 und 7a in der Entscheidung berücksichtigt wurden oder auf welche Art und Weise ihnen anderweitig Rechnung getragen wurde.
Wird das Vorhaben nicht zugelassen, so müssen im Bescheid die dafür wesentlichen Gründe erläutert werden.