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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Aufhebung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 2
Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden.
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