Soweit die weitere Hypothek nicht nach Nummer 2 an die Stelle von Aufbaugrundschulden treten kann, kann der Gläubiger der in § 55 bezeichneten Forderung verlangen, daß der Berechtigte
- a)
eines Rechtes, dem kein Vorrecht vor einer auf dem Grundstück ruhenden öffentlichen Last für die Hypothekengewinnabgabe nach § 150 des Lastenausgleichsgesetzes zusteht, der weiteren Hypothek den Vorrang vor seinem Recht in dem Umfang einräumt, in dem die öffentliche Last auf Grund des § 53 vermindert wird,
- b)
eines Rechtes, das der in Nummer 1 Satz 1 bezeichneten Rangstelle nachgeht und das derjenige, der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes der Berechtigte war, nach dem 15. Juli 1952 erworben hat, der weiteren Hypothek den Vorrang vor diesem Recht einräumt.