Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden § 30
Auf die Zwangsvollstreckung aus sonstigen inländischen Vollstreckungsmitteln, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens über eine Schuld erlassen oder errichtet sind, finden die §§ 27 bis 29 entsprechende Anwendung.