Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden § 79
Für die Entscheidungen auf Grund dieses Gesetzes ist das Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ausschließlich zuständig. § 11 Abs. 3 gilt entsprechend.