Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin*) (Böttchergewerbe-Ausbildungsverordnung - BöttchAusbV) § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Böttchers und der Böttcherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Böttcher, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.