Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn (BAB-Konzessionsabgabenverordnung - BAB-KAbgV) § 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendervierteljahres in Kraft.