Durchführungs- und Ergänzungsverordnung über die vereinfachte Abwicklung von Bausparverträgen Art 5
Ordnet das Reichsaufsichtsamt die vereinfachte Abwicklung an, nachdem eine Bausparkasse den Geschäftsbetrieb freiwillig eingestellt hat, so kann es bestimmen, daß seine Anordnung wie ein Auflösungsbeschluß wirkt.
Fußnote
Art. 5 Kursivdruck: Jetzt Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen gem. § 8 Nr. 7 BAG 7630-1