Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Berg- und Maschinenmann und zur Berg- und Maschinenfrau
§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.