Verordnung über die Erhebung der Zinsen für Darlehen des Bundes zum Bergarbeiterwohnungsbau (BergWoZErhV) § 4Sonderregelung für gemischte Förderung
Die darlehnsverwaltende Stelle hat bei der Begrenzung der Verzinsung den § 18c Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes anzuwenden; an die Stelle der Durchschnittsmiete tritt die Kappungsgrenze.