Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse Art 17Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 11, 13 bis 16 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.