(1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
technische Unterlagen anzuwenden,
- 2.
Arbeitsabläufe zu planen,
- 3.
Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,
- 4.
Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und
- 5.
Betonprüfungen zu beschreiben.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.