Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
- 1.
Ablauf der Amtszeit,
- 2.
Niederlegung des Betriebsratsamtes,
- 3.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- 4.
Verlust der Wählbarkeit,
- 5.
Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
- 6.
gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.