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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Betriebsverfassungsgesetz
§ 59a
Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.
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