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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Bundeskleingartengesetz (BKleingG)
§ 17
Überleitungsvorschrift für die kleingärtnerische Gemeinnützigkeit
Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen worden sind, bleiben unberührt.
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