Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Anordnung des Bundespräsidenten über die Festsetzung von Amtsbezeichnungen
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Gemäß § 81 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes setze ich folgende Amtsbezeichnungen fest:
Präsident des Umweltbundesamtes,
Vizepräsident des Umweltbundesamtes,
Erster Direktor und Professor beim Umweltbundesamt,
Direktor beim Umweltbundesamt.
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