Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem Bundesarbeitsgericht und bei dem Bundessozialgericht Art 3
Der Bundesminister für Arbeit wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen. Soweit sich diese auf das Bundesarbeitsgericht beziehen, erläßt er sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz.