(1) Die Meisterprüfung beinhaltet die Prüfungsteile
- 1.
Brennereitechnologie, Betriebs- und Verfahrenstechnik, Vermarktung,
- 2.
Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
(2) Die Meisterprüfung ist nach den §§ 4 bis 6 durchzuführen.