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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung - BsGaV)
§ 41
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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