Der Erste Teil gilt auf dem schiffbaren Teil der Donau sowie auf den Wasserflächen der Häfen, Schutzhäfen, Lade- und Entladestellen unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen und Stellen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden.